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   BayObLG, 08.03.2005 - 4St RR 211/04   

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https://dejure.org/2005,16419
BayObLG, 08.03.2005 - 4St RR 211/04 (https://dejure.org/2005,16419)
BayObLG, Entscheidung vom 08.03.2005 - 4St RR 211/04 (https://dejure.org/2005,16419)
BayObLG, Entscheidung vom 08. März 2005 - 4St RR 211/04 (https://dejure.org/2005,16419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 261; ; AuslG (1990) § 39 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261; AuslG (1990) § 39 Abs. 1
    Urteilsgründe bei Abweichung der behördlichen Anordnung von Vorgehensweise der Obersten Dienstbehörde - Einschränkung der Duldungsbescheinigung als Ausweisersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widersprechen einer im tatrichterlichen Urteil nur teilweise wiedergegebenen Anordnung einer Verwaltungsbehörde; Erteilung einer Duldungsbescheinigung in Form eines Ausweisersatzes; Duldung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer; Beschaffung von Heimreisepapieren ...

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 2004, 172
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 14.09.2004 - 4St RR 71/04

    Reisepassverschaffung durch Antrag bei diplomatischer Vertretung - Prüfungsumfang

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2005 - 4St RR 211/04
    Kommt er zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe in zumutbarer Weise einen Pass nicht erlangen können und deshalb sei ihm ein Ausweisersatz auszustellen gewesen, so kann diese Bewertung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob von ihm der Begriff der Zumutbarkeit verkannt wurde oder ob er bei seiner Bewertung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BayObLG Beschluss vom 14.9.2004, 4St RR 71/2004).

    Diese Frage ist vom Tatrichter im Verfahren wegen passlosen Aufenthalts auch dann zu prüfen, wenn an sich ein Anspruch auf Erteilung einer qualifizierten Duldungsbescheinigung nach § 39 Abs. 1 AuslG gegeben wäre, weil eine solche voraussetzt, dass ein Reisepass nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann (BayObLG Urteil vom 14.9.2004, 4St RR 71/2004).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2003 - 1 Ws 66/03

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet bei

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2005 - 4St RR 211/04
    Diese Voraussetzung wäre grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn dem Ausländer zur Tatzeit eine Duldungsbescheinigung in Form eines Ausweisersatzes zu erteilen gewesen wäre (vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 308, 309, in dem allerdings auf die Frage der Zumutbarkeit der Passerlangung nicht eingegangen wurde).
  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2005 - 4St RR 211/04
    Grundsätzlich wird durch diese Verfahrensweise (entgegen der Ansicht des LG Freiburg vgl. InfAusR 258, 2004) ein Ausländer nicht durch die Ausländerbehörde kriminalisiert, denn zum einen wird dem Duldungsanspruch, der trotz Verletzung von Mitwirkungspflichten besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 6.3.2003 NStZ 2003, 488, 489) Rechnung getragen, der Aufenthalt durch die Erteilung der Duldung legalisiert, zum anderen hat es ein Ausländer hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass bei Heimatstaaten, die Pässe erteilen, selbst in der Hand, sich einen solchen zu beschaffen.
  • OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06

    D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung,

    Entsprechend der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.5.2003 (vgl. Textauszug in BayObLGSt 2004, 172 /175,176 unter 4.2. ff.) wäre in diesem Falle die Duldung als Ausweisersatz zu erteilen (sog. qualifizierte Duldung).

    Da dem Angeklagten kein Ausweisersatz erteilt wurde, er aber geduldet ist, wäre nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O), die auch zur Frage einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar ist (Hailbronner a.a.O. § 95 AufenthG Rn. 7), der Angeklagte nicht wegen passlosen Aufenthaltes strafbar, wenn ihm zur Tatzeit eine Duldungsbescheinigung in Form eines Ausweisersatzes zu erteilen gewesen wäre (BayObLGSt 2004, 99, 103; 2004, 172,175; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.4.2006, Az. 2 St OLG Ss 41/06; vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2003, 308, 309).

    Da der Angeklagte keinen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Passes gestellt hat, verbietet sich zwar grundsätzlich die Annahme, ein solcher sei in zumutbarer Weise nicht zu erlangen gewesen (BayObLGSt 2004, 99; 2004, 172).

    Insofern ist anerkannt, dass ein Ausländer einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten könnte (BayObLG vom 8.3.2005 in BayObLGSt 2004, 172 /177 m.w.N.).

    Zwar hat das BayObLG in seiner Entscheidung vom 8.3.2005 (a.a.O.) in einem vergleichbaren Fall die Zumutbarkeit der Passerlangung eines vollziehbar ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

    Schon in dem oben genannten Vergleichsfall (siehe Ziff. 3.4.1. am Ende) hat das BayObLG in seine Entscheidung vom 8.3.2005 (BayObLGSt 2004, 172 /177) zu den Urteilsausführungen der Berufungskammer gegenüber einer iranischen Staatsangehörigen, ihr sei der Vorwurf zu machen, dass sie sich nicht in zumutbarer Weise um Rückreisepapiere (Laissez Passer) bemüht habe, in Bezug auf § 39 Abs. 1 AuslG bemerkt, die Kammer verkenne bei ihrer Urteilsbegründung, dass es vorliegend um die Zumutbarkeit der Beschaffung eines Passes und nicht um die Beschaffung von Rückreisepapieren gehe.

  • OLG München, 21.11.2012 - 4St RR 133/12

    Unerlaubter Aufenthalt ohne Pass: Strafbarkeit eines Drittstaatenangehörigen

    (Senat, Urteil vom 9.3.2010 aaO; BayObLG Urteil vom 8.3.2005 4 St RR 211/04 zitiert nach juris dort Rn 30 und 31 m.w.N.).
  • OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 102/09

    Ausländerstrafrecht: Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei Forderung einer

    Hier hat der Angeklagte keinen Antrag auf Erteilung eines Passes gestellt, weshalb sich zwar grundsätzlich die Annahme verbietet, ein solcher sei in zumutbarer Weise nicht zu erlangen gewesen (BayObLGSt 2004, 96, 99; 2004, 172, 177 f.).

    (BayObLG Urteil vom 8.3.2005 4St RR 211/04 zitiert nach juris dort Rn 30 und 31 m.w.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    In Übereinstimmung mit der durch den Wortlaut und durch die gesetzgeberische Intention der §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, Abs. 3, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 AufenthV gestützten sowie der aus gesetzessystematischen Gründen überzeugenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12.09.2005 (NVwZ 2006, 80; vgl. auch BayObLG Urteil vom 14.09.2004, Az.: 4 St RR 71/04 = NStZ-RR 2005, 21; Urteil vom 08.03.2005, Az.: 4 St RR 211/04; OLG München Beschluss vom 20.02.2006, Az.: 4 St RR 020/06; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 95 AufenthG Rdnr. 6; Leopold/Vallone, ZAR 2005, 66) wird die bisher dazu vertretene entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben.

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die frühere Senatsrechtsprechung nicht unumstritten war und das Bayrische Oberste Landgericht auch schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.09.2005 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (Bay ObLG Urteil vom 14.09.2004, Az.: 4 St RR 71/04 = NStZ-RR 2005, 21; Urteil vom 08.03.2005, Az.: 4 St RR 211/04), so dass möglicherweise eine geeignete Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen nicht vorgelegen hat (vgl. hierzu SK-Rudolphi, a.a.O., § 17 Rn. 38; LK- Schroeder, StGB, 11. Aufl., § 17 Rn. 38; Sch/Sch-Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 17 Rn. 5; OLG Bremen, NJW 1960, 163; OLG Köln, GA 1960, 318; MDR 1954, 374; OLG Stuttgart, MDR 1967, 63; BayObLG, LRE 2, 262; JR 1992, 78; Rudolphi, JR 1977, 381; aber auch Tröndle/Fischer, a.a.O., § 17 Rdnr. 9b; OLG Schleswig, SchlHA 1961, 350; SchlHA 1966, 207; LG Bremen StV 1986, 441).

  • BayObLG, 22.08.2022 - 204 StRR 203/22

    Beweiswürdigung, Vollziehbar Ausreisepflichtige, Zumutbarkeit, Urteilsgründe,

    Nur falls die Bemühungen im Einzelfall unzumutbar sind (vgl. hierzu BayObLG, Urteil vom 08.03.2005 - 4St RR 211/04, BayObLGSt 2004, 172, juris Rn. 30 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2020 - III-2 RVs 35/20, juris Rn. 7) oder nicht zum Erfolg führen, genügt es, wenn der Ausländer einen Anspruch auf einen deutschen Ausweisersatz (vgl. § 55 AufenthV) besitzt (vgl. Winkelmann/Stephan, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 23).

    Ein Ausländer kommt aber seiner Verpflichtung, sich einen Reisepass zu beschaffen, nur dann nach, wenn er zumindest einen entsprechenden Antrag bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatstaates stellt (vgl. BayObLG, Urteil vom 08.03.2005 - 4St RR 211/04, BayObLGSt 2004, 172, juris Rn. 37).

  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23

    Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

    d) Nur in dem Fall, dass die Bemühungen zur Beseitigung der Passlosigkeit im Einzelfall unzumutbar sind (vgl. hierzu BayObLGSt 2004, 172; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2020 - III-2 RVs 35/20 bei juris) oder nicht zum Erfolg führen, würde es genügen, wenn die Angeklagte einen Anspruch auf einen deutschen Ausweisersatz (vgl. § 55 AufenthV) besäße (vgl. Bergmann/Dienelt/Stephan a.a.O. Rn. 26).
  • BayObLG, 11.07.2022 - 203 StRR 159/22

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil vom Vorwurf des unterlaubten

    Nur falls die Bemühungen im Einzelfall unzumutbar sind oder nicht zum Erfolg führen, genügt es, wenn der Ausländer einen Anspruch auf einen deutschen Ausweisersatz (vgl. § 55 AufenthV) besitzt (vgl. Winkelmann/Stephan, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 95 AufenthG Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, März 2022, III. § 95 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 24; zur Unzumutbarkeit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - III-2 RVs 35/20 -, juris Rn. 7; BayObLG Urteil vom 8. März 2005 - 4 StRR 211/04 -, juris Rn. 30).
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